Glossar - Büro für Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung Susanne Schulze


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  • Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
  •  Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschalsteuer) für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nr. 1b oder 1c (versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt 2% des Arbeitsentgelts erheben.
    Hat der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20% des Arbeitsentgelts erheben.
    Quelle Wikipedia

  • Pauschalsteuersatz 25%
  •  Der Arbeitgeber kann gemäß § 40a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25% des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
  • 1. der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • 2. die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
  • 3. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht übersteigt oder
  • 4. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
    Diese Lohnsteuer ist an das jeweils zuständige Finanzamt, nicht an die Minijob-Zentrale abzuführen!
    Quelle Wikipedia

  • Pfändungsfreigrenze
  •  In Deutschland darf ein Schuldner einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Es bestehen Pfändungsfreigrenzen die sich nach dem Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen richtet. So ist Einkommen aus Überstunden nur zu 50 Prozent pfändbar. Das Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar und von der Jahresgratifikation (Weihnachtsgeld) ist nur 50 Prozent des Brutto-Monatseinkommens pfändbar und dies auch maximal nur in Höhe von 500 Euro.
    Quelle Wikipedia



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