Nachtarbeit | | | Ein gewährter Zuschlag für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit zählt in der deutschen Einkommensteuer zu den begünstigten Einnahmen. In den Genuss dieser Zuschläge können etwa Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Schichtarbeiter oder Krankenhausbedienstete kommen.
Mit einem Zuschlag zum Grundlohn soll die Leistungserbringung des Arbeitnehmers zu Zeiten, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, finanziell vom Arbeitgeber honoriert werden. Der Staat seinerseits verzichtet auf die Besteuerung dieser Entgeltbestandteile. der Zuschlag ist innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuer- und sozialversicherungsfrei.
Unerheblich ist es, ob der Zuschlag auf Grund einer gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualvertraglichen Grundlage vom Arbeitgeber gezahlt wird. Für eine Rufbereitschaft oder einen Bereitschaftsdienst, das heißt eine Ausübung von Arbeiten im Bedarfsfalle, werden meist geringere Zuschläge bewilligt. Quelle Wikipedia |
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