Glossar - Büro für Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung Susanne Schulze


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  • Bezugsgröße
  •  Die Bezugsgröße nach SGB4 §18 ist eine dynamische Rechengröße, die in Deutschland im System der gesetzlichen Sozialversicherung verwendet wird. Sie ist eine wichtige Zahl im deutschen Sozialrecht, von der viele andere Beträge des Sozialrechts linear abhängen. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag. Mathematisch gesehen ist sie eine Flussgröße, ihre Einheit ist eine zu Euro/Jahr kompatible. Verwendung findet die Bezugsgröße beispielsweise für die Ermittlung der Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In beiden Fällen wird ein Siebtel der Bezugsgröße herangezogen. Sinn der Bezugsgröße ist, Veränderungen des Preisgefüges, des durchschnittlichen Nettoeinkommens usw. Rechnung zu tragen, ohne gleich viele Gesetzestexte für jede Änderung extra ändern zu müssen. Sie stellt also idealerweise eine Abstraktion der antizipierten wirtschaftlichen Situation der Bundesrepublik Deutschland dar. Antizipiert deshalb, weil die Bezugsgröße im Voraus festgelegt wird. Es gibt von der Bezugsgröße eine Version für Ostdeutschland und eine für Westdeutschland. Viele der davon abhängigen Größen werden jedoch nur von der westdeutschen Version abgeleitet.
    Quelle Wikipedia

  • Bürgerversicherung
  •  Mit dem Begriff Bürgerversicherung oder Volksversicherung werden in Deutschland zumeist Vorschläge für eine Umgestaltung der Krankenversicherung bezeichnet. Die Grundidee der Bürgerversicherung ist, alle Bürger mit allen Einkommen in die Finanzierung der Gesundheitsversorgung einzubeziehen.
    Quelle Wikipedia



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